Arbeitserlaubnis für Drittstaatenangehörige mit EU-Aufenthaltstitel

Besteht in Deutschland eine Arbeitserlaubnis für Drittstaatenangehörige mit EU-Aufenthaltstitel?

Wenn Sie in einem anderen EU-Land als Deutschland einen befristeten Aufenthaltstitel erhalten haben, dürfen Sie zunächst ausschließlich in dem EU-Land arbeiten, welches den Aufenthaltstitel ausgestellt hat.

Befristete Aufenthaltstitel

Das Problem betrifft aktuell vor allem Ukrainer, die seit Jahren in einem EU-Land als Grenzpendler gearbeitet haben, aber nun kriegsbedingt nicht mehr nach Hause reisen können. Wenn sich deren Familien und Freunde nun aufgrund des Krieges in der Heimat in einem anderen Land angesiedelt haben, als dem Arbeitsland des Grenzpendlers, kommt es schnell zu Problemen, da eben nicht automatisch auch eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland erteilt wird. Das Argument lautet hierzu: Es besteht doch bereits eine Aufenthaltsgenehmigung in einem anderen EU-Staat, damit besteht ausreichend Schutz der Person und daher keine Notwendigkeit, in Deutschland Asyl zu erteilen. Wenn man mittels Heirats- und Geburtsurkunden die Verwandtschaft ausreichend nachweisen kann, kann der Familiennachzug beantragt werden. Für unverheiratete, kinderlose Paare und sehr bunt zusammengesetzte Familien stellt sich das schwer dar.

In Deutschland besteht also mit dem einem befristeten, europäischen Aufenthaltstitel aus einem anderen EU-Staat erstmal KEINE Arbeitserlaubnis und KEIN dauerhaftes Aufenthaltsrecht. Mit guter Begründung darf man sich nur 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in Deutschland aufhalten. Auch eine Entsendung eines Arbeitnehmers mit EU-Aufenthaltstitel in ein anders EU-Land ist nur mit einem ganz speziellen Visum möglich: Dem Vander-Elst-Visum.

Unbefristete EU-Aufenthaltstitel

Anders sieht es aus, wenn eine Person mittlerweile in einem anderen EU-Land eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung erhalten hat. Wer sich 5 Jahre rechtmäßig ohne Unterbrechung in einem EU-Land aufgehalten hat, erwirkt ein Anrecht auf einen dauerhaften Aufenthalt.

Um einen Daueraufenthalt in Deutschland zu beantragen, muss man zusätzlich Kenntnisse der deutschen Sprache, ausreichend Wohnraum, sowie ausreichend Lebensunterhalt für sich und seine Angehörigen nachweisen (§9 Aufenthaltsgesetz).

Da es sich um eine EU-Regelung handelt, gilt auch in anderen EU-Ländern die Regelung, dass nach fünf Jahren legalen Aufenthaltes eines unbefristeten Aufenthaltstitel beantragen kann. Allerdings können sich die Voraussetzung für dessen Erlangung aufgrund der nationalen Gesetzgebung unterscheiden.

Es besteht also eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis für Drittstaatenangehörige mit EU-Aufenthaltstitel, wenn dieser unbefristet ist. Das heißt, Sie dürfen in jedem EU-Land leben und arbeiten, ohne dass Sie irgendeine Erlaubnis beantragen müssen.

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