Vander Elst-Visum

Das Vander Elst-Visum

Wenn man nach dem „Vander Elst-Visum“ in deutschen Gesetzen sucht, wird man nicht fündig. Dies liegt daran, dass es sich nicht um eine Regelung im Aufenthaltsgesetz handelt, sondern um eine Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Diese Regelung erlaubt es Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel in einem EU-Staat, im Auftrag des europäischen Arbeitgebers Dienstleistungen in einem anderen EU-Land zu erbringen, ohne, dass es hierfür einer Arbeitserlaubnis bedarf, wenn hierfür das entsprechende Visum vorliegt.

In den frühen 1990er Jahren gab es einen Streit zwischen dem belgischen Unternehmen Vander Elst und den französischen Behörden. Es ging darum, ob es rechtens sei, dass marokkanische Staatsbürger mit Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in Belgien im Auftrag ihres belgischen Arbeitgebers Abbrucharbeiten auf einer französischen Baustelle durchführten. Dies führte schließlich zu einer Grundsatzentscheidung vor dem Europäischen Gerichtshof. Vander Elst bekam Recht.

Seither dürfen Drittstaatenangehörige mit Aufenthaltstiteln in einem EU-Land im Auftrag des Arbeitgebers in einem anderen EU-Land für einen Auftraggeber tätig werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden und das Vander Elst-Visum erteilt wurde.

Die Beantragung des Visums ist allerdings recht aufwendig. Der Antragsteller muss in der Regel persönlich in der deutschen Botschaft im EU-Land erscheinen und folgende Unterlagen einreichen:

  • vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • Reisepass, gültig mindestens drei Monate länger als das angestrebte Visum
  • Aufenthaltstitel des EU-Landes, gültig mindestens drei Monate länger als das angestrebte Visum
  • zwei aktuelle, identische biometrische Passfotos
  • Bestätigung des EU-Arbeitgebers (z.B. Entsendevertrag), die Angaben zu folgenden Punkten enthält:
    • Nachweis der ordnungsgemäßen Beschäftigung des Drittstaatsangehörigen beim Antragsteller
    • Beginn und Ende des Auslandeinsatzes
    • Einsatzort in Deutschland
    • kurze Beschreibung der zu erbringenden Leistung
    • Gehalt während des Einsatzes in Deutschland
  • Aussagekräftiger Dienstleistungsvertrag zwischen dem EU-Arbeitgeber und dem Auftraggeber in Deutschland
  • Nachweis über Krankenversicherungsschutz in Deutschland für die Dauer der Entsendung (Europäische Krankenversicherungskarte – European Health Insurance Card EHIC)

Die Gebühren für die Ersterteilung des Visums liegen bei circa 100€.

Wer einen dauerhaften, unbefristeten Aufenthaltstitel in einem EU-Staat besitzt, benötigt KEIN Vander Elst-Visum, wenn er für maximal drei Monate innerhalb von 12 Monaten in ein anderes EU-Land entsendet wird.

Staatsbürger eines EU-Landes können ohne Visum langfristig in ein anderes EU-Land entsendet werden, wenn für sie im Gastland die gleichen Beschäftigungsbedingungen herrschen, wie für inländische Arbeitnehmer. Jedoch sollte man beachten, dass man, wenn man sich mehr als 183 Tage in Deutschland aufhält, auch in Deutschland steuerpflichtig wird. Der Vorteil für die ausländischen Mitarbeiter entfällt dann durch eine unattraktive Doppelbesteuerung.

Hier können Sie das Antragsformular ausfüllen.

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